Aussergewöhnliche Situation im Mietrecht noch bis mindestens Sommer

Gewerbemieter zahlen keine Miete mehr. Die Wohnungsmiete kann gestundet werden. Berlin verlängert Räumungsfristen zumindest bis zm 30.06.2020. Die Coronakrise hebelt das Mietrecht (noch nicht) aus.

Hinsichtlich des zeitlichen Horizonts der außergewöhnlichen Situation im Mietrecht informiert der Präsident des Kammergerichts am 27.03.2020, dass gerichtliche Räumungsfristen in Wohnraummietsachen wegen der Coronakrise mindestens bis zum 30.06.2020 verlängert werden.

Der Hintergrund ist ein diesbezüglicher Beschluss des Landgericht Berlin vom 26.03.2020 – 67 S 16/20. Das Gericht stützt sich dabei auf § 721 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Dies soll z.B. einem räumungspflichtigen Mieter ermöglichen, sich einen Ersatzwohnraum zu beschaffen. Es soll mögliche Obdachlosigkeit verhindert werden.

Die derzeitigen Umstände schließen eine Wohnungssuche und Umzug gänzlich aus, weshalb die Räumungsfrist antragsgemäß verlängert wurde. Auch nach bereits gewährter Räumungsfrist kann diese auf Antrag und nach dem freien Ermessen des Gerichts verlängert werden.

Eine Räumung vor dem 30.06.2020 sei nur dann geboten, wenn eine Gefahr für Leib und Leben oder andere gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache erfordern.

Maximaler Aufschub :

Darüber hinaus sieht § 721 Abs. 5 Satz 1 ZPO allerdings vor, dass die Räumungsfrist insgesamt nicht mehr als ein Jahr ab Rechtskraft des Räumungsurteils verlängert werden kann.

Eine Möglichkeit über diese Jahresfrist hinausgehend gerichtlich eine Räumungsfrist zu gewähren oder zu verlängern, kennt das Mietrecht nicht.

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