Für die Katz?!?

Im Folgenden wird ein skurriler und unterhaltsamer Fall erörtert, der anschaulich die Grenzen der zivilrechtlichen Haftung darstellt.

Was war passiert?

Der Kläger erhielt zur Nachtzeit ein Fax von der Beklagten. Er sei deshalb aus dem Schlaf geschreckt und zum Telefon geeilt. Hierdurch soll seine Katze vor Schreck vom Kratzbaum gesprungen sein und sich verletzt haben. Außerdem hielt er das Verhalten der Beklagten für wettbewerbs- und ordnungswidrig. Für die entstandenen Schäden wollte der Kläger entschädigt werden. Die Beklagte bestritt, den Kläger angewählt zu haben.

Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg

Das Amtsgericht Regensburg versagte dem Kläger den begehrten Schadenersatz mit Urteil vom 16. März 1999, Az.: 4 C 4376/98. Wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a. das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist gemäß § 823 Absatz 1 BGB grundsätzlich dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 

Kausalzusammenhang – Kausalität

Hierbei muss auch immer eine Ursächlichkeit zwischen der Handlung des (potentiellen) Schädigers und dem Schaden auf Seiten des Geschädigten bestehen. Juristen nennen diese Ursächlichkeit Kausalzusammenhang oder Kausalität. Danach liegt zunächst einmal die Kausalität vor, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass die Schädigung entfiele. Weil dies schnell zu ungerechten Ergebnissen führen kann, wird die Kausalität verschiedentlich eingeschränkt, insbesondere dann, wenn der (konkrete) Schaden nicht vorhersehbar ist, scheidet eine Haftung hierfür regelmäßig aus. So auch im vorliegenden Fall. Bei dem klägerseits geschilderten Geschehensablauf handelt es sich um eine derart unglückliche Verknüpfung von mehreren Umständen, dass dieser nicht absehbar war.

Verschulden

Aus ähnlichen Erwürgungen konnte der Beklagten auch kein Verschulden zur Last gelegt werden. Erforderlich wäre hierfür zumindest fahrlässiges Handeln gewesen. Gemäß § 276 Absatz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Nicht vorhersehbare Ereignisse können jedoch keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründen.

UWG

Unabhängig davon, ob das vom Kläger behauptete Verhalten damals wettbewerbswidrig war oder nicht, führte dies zu keinem Schadenersatzanspruch des Klägers, da das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur andere Mitbewerber und nicht die Adressaten von Werbefaxschreiben schützt(e). 

Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit konnte das Amtsgericht Regensburg nicht feststellen. Gemäß § 117 Absatz 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Es war schon bedenklich, inwieweit tatsächlich Lärm im Sinne § 117 Absatz 1 OWiG vorlag. Insbesondere hatte der Kläger es selbst in der Hand, ob bei jedem eingehenden Faxgerät sein Telefon läutet oder nicht. Der Kläger hatte außerdem nicht dargetan, dass sein Anschluss absichtlich angewählt worden war, so dass dies auch versehentlich geschehen sein konnte.

Fazit

Der erläuterte Fall zeigt anschaulich, dass nicht jedes Verhalten, was bei einem anderen einen Schaden verursacht zum Schadensersatz verpflichtet. Insbesondere in Fällen von unglücklicher Verknüpfungen von mehreren Umständen kann eine Haftung ausgeschlossen sein. Bevor Schadensersatzansprüche (gerichtlich) geltend gemacht werden, sollte man sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Verwandter Beitrag