Halten Sie sich von Drogen fern, die Strafen können erheblich sein
Betäubungsmittelstrafrecht :
Entscheidend für die Festsetzung des Strafrahmens bei unerlaubtem Drogenbesitz ist die festgestellte Menge.
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat über die Mengenbegriffe am 28.05.2019 einen Abschlussbericht (Az: WD 7 – 3000 – 084/19) erarbeitet.
Bei dem Besitz einer Geringen Menge, im Sinne des § 29 Abs. 5, § 31a Abs. 1 BtMG, kann im Einzelfall von einer Strafverfolgung und Strafe abgesehen werden. Vereinfacht gesagt, stellt eine Geringe Menge ausgehend von einem nicht abhängigen Konsumenten den Augenblicks- oder Tagesbedarf dar, der für bis zu drei Konsumeinheiten reicht.
Nach den Feststellungen des WD orientiert sich die Rechtssprechung derzeit an folgenden Grenzwerten für den reinen Wirkstoffgehalt.
Amphetamin: 150 mg (Base)
Cannabis: 45 mg THC
Heroin: 30 mg (Heroinhydrochlorid)
Kokain: 99 mg (Kokainhydrochlroid)
Methamphetamin: 75 mg (Base)
Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE), Methylen-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA): jeweils 360 mg (Base)
Morphin: 90 mg (Morphinhydrochlorid).
Nun sind diese Zahlen allerdings wenig erkenntnisreich, da der Wirkstoffgehalt nicht der Brutto-Gewichtsmenge entspricht.
Wieviel als eine Geringe Menge ausgehend von dem Augenblicks- oder Tagesbedarf eines nicht abhängigen Konsumenten, der für bis zu drei Konsumeinheiten reicht, gilt, ist nicht einheitlich geregelt und von Bundesland zu Bundesland verschieden. Als Richtwert gelten für Cannabis-Produkte sechs bis zehn Gramm; bei allen anderen in wenigen Bundesländern unter einem bzw. einem halben Gramm Brutto-Gewichtsmenge.
Eine Nicht geringe Menge, gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wird dagegen anders definiert, da bei Überschreitung dieser Grenzwerte stets von einem Verbrechen bzw. Drogenhandel ausgegangen wird. Das Gesetzt sieht in einem solchen Fall eine Mindestfreiheitsstrafe vor, § 12 Abs. 1 StGB.
Ausgehend von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs stellt der WD derzeit die folgenden Grenzwerten für den reinen Wirkstoffgehalt fest.
Nach den Feststellungen des WD orientiert sich die Rechtssprechung derzeit an folgenden Grenzwerten für den reinen Wirkstoffgehalt.
Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
Methamphetamin: 5 g Methamphetaminbase – Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE), Methylen-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA): Jeweils 30 g Base
Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid
Die Begriffe der “Geringen Menge” und der “Nicht geringen Menge” stehen folglich in keinem Zusammenhang, obwohl es die begriffliche Bezeichnung vermuten ließe.
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