Aktuell: Ostern in Ostprignitz-Ruppin findet statt

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Beschluss des Verwaltungsgericht Potsdam vom 31.03.2020 – VG 6 L 308/20

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat heute Morgen in einem Eilverfahren auch die nachgebesserte Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung des Coronavirus vom 27.03.2020 gekippt.

Wir danken unserem Kollegen Rechtsanwalt Marc Wesser für die freundliche Mitteilung.

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin umfasst ein Gebiet von 2.526,55 qkm und ist somit fast dreimal so groß wie die Stadtfläche von Berlin. Er reicht von Rheinsberg, Lindow, Fehrbellin über Neustadt (Dosse), Kyritz und Heiligengrabe bis nach Wittstock (Dosse). Bekannt ist seine Autobahnausfahrt Herzsprung zwischen Hamburg und Berlin. Verwaltungssitz ist Neuruppin.

Die Region ist ein beliebtes Ausflugsziel und viele Berliner, denen die Großstadt zu eng geworden ist, aber vielleicht aus beruflichen Gründen nicht wegziehen können, haben dort einen Nebenwohnsitz.

Wie berichtet, hatte der Landrat des Landkreises zuerst eine Ausreisepflicht für Menschen ohne Erstwohnsitz angeordnet; diese einen Tag später aufgehoben und mit einer Zweiten Allgemeinverfügung und einem Einreiseverbot ersetzt.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat nun einem Ehepaar aus Netzeband, welche ihren Erstwohnsitz in Berlin und ihre Zweitwohnung etwas nördlich von Neuruppin haben, Recht gegeben. Sie dürfen weiterhin zu ihrem Häuschen ins Grüne fahren, solange sie sich an die geltenden Regeln (insbesondere das Kontaktverbot) halten.

Die drei Richter aus Potsdam, sahen bei einer Abwägung der Interessen das Vollziehungsinteresse des Landkreises nicht die privaten Interessen der Antragssteller überwiegen – derzeit.

Als Rechtsgrundlage zur Untersagung der Nutzung des Nebenwohnsitzes käme einzig § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Betracht. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt den Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und ist am 28.03.2020 in Kraft getreten.

§ 28 Abs. 1 IfSG dient notwendigen Schutzmaßnahmen vor Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (von Viren) soweit erforderlich. Den genannten kann das Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden. Sie können verpflichtet werden bestimmte Orte zu verlassen, nicht aufzusuchen oder sich gar nur an einem Ort aufzuhalten (z.B. der Wohnung).

Der Landrat hatte seine Zweite Reise-Allgemeinverfügung (2. Reise-AV) darauf gestützt, dass der Landkreis nicht über eine ausreichende medizinische Versorgungskapazität verfüge, um auch Reisende und Touristen im Falle einer Coronaerkrankung zu versorgen.

Diese Argumentation, so die Richter aus Potsdam, verfängt nicht. Zum Zeitpunkt des Beschlusses gab es im gesamten Landkreis 12 positiv getestete Personen (mittlerweile 15, Stand: 01.04.2020).

Angesicht der derzeitigen Zahlen sieht das Gericht die Grenzen der medizinischen Kapazität nicht erreicht. Dies gilt auch zumindestens bis Ostern so. Rein touristische Reisen seien aufgrund des Beherberungsverbots nach § 6 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ohnehin untersagt. Für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems drohe durch die Besitzer einer Zweitwohnung keine Gefahr.

Die Begründung des Einreiseverbots durch den Landrat sei darüber hinaus nicht ausreichend, da diese keine Zahlen zu der medizinischen Kapazitätsgrenze nennt. Die Antragsteller hatten darüber hinaus vorgetragen, dass sich grundsätzlich auch viele Brandenburger bei schweren Krankheiten in Berlin behandeln lassen. Demgemäß verfügen Berlin und Brandenburg über eine gemeinsame Krankenhausplanungen.

Es sei nicht ersichtlich, meint das Gericht, dass anreisende Zweitwohnungsnutzer maßgeblich zum Kollabieren des Gesundheitssystems beitragen.

Es ist nun wichtig, dass jeder Betroffene, der sein Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 11 Grundresetzt (GG) nutzen möchte, selbst Widerspruch gegen die nach Auskunft des Landkreises weiterhin gültige Zweite Reise-Allgemeinverfügung (2. Reise-AV) einlegt und gegebenenfalls Eilrechtsschutz sucht.

Wir helfen Ihnen hierbei gerne !

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